Wenn das neuen Auto Mängel hat

Verbraucherrechte beim Autokauf

Dem Liefertermin des Autos fiebern wohl die meisten Neuwagenkäufer ungeduldig entgegen. Um so größer dürfte die Enttäuschung sein, wenn der Neue nicht wie bestellt vom Transporter rollt oder nach den ersten Kilometern die ein oder andere Macke offenbart. Doch beides müssen Verbraucher nicht hinnehmen: Die so genannte Sachmängelhaftung räumt ihnen in solchen Fällen Rechte gegenüber dem Autohändler ein. Um ihre Ansprüche aber ohne Schwierigkeiten durchzusetzen, gilt es einige Dinge zu beachten.

Nach Angaben von ADAC-Juristin Katrin Stroech in München kommt es immer wieder vor, dass an ausgelieferten Neufahrzeugen etwas zu reparieren oder zu ändern ist. Betroffene müssen sich mit ihren Reklamationen dann an den Händler wenden, bei dem sie das Auto bestellt haben. Nach dem Sachmängelhaftungsrecht sind Händler laut Stroech zwei Jahre verpflichtet, Sachmängel zu beheben.

«Der Kunde muss dem Händler zweimal Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung geben», erläutert die Juristin. Ist der Mangel danach nicht behoben, kann der Kunde bei nicht erheblichen Mängeln den Kaufpreis mindern. Bei wesentlichen Mängeln hat er sogar das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei kann er das Auto zurückgeben und erhält den Preis erstattet - abzüglich eines Nutzungsentgelts, dessen Höhe sich nach der gefahrenen Kilometerzahl richtet.

Was als «wesentlicher» Mangel gilt und um welche Summe der Preis gemindert werden darf, ist laut Stroech Auslegungssache. Maßgeblich dafür seien Gutachten von Sachverständigen. Als Alternative zur Nachbesserung komme bei erheblichen Mängeln eine «Ersatzlieferung» auch von Anfang an in Betracht, sagt Volker Lempp, Verbraucheranwalt des Auto Clubs Europa (ACE) in Stuttgart.

Natürlich kann ein Kunde nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm das gelieferte Auto nun doch nicht gefällt. Allerdings gibt es eine so genannte zeitliche Bindung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Händler. In der Regel beträgt sie laut Lempp vier Wochen nach Abgabe der Bestellung. In dieser Zeit müsse der Händler schriftlich die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung ausführen. Versäumt er beides, sei der Verbraucher nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.

Ansonsten gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag. Bevor Kunden eine Unterschrift leisten, sollten sie daher genau prüfen, was sie vereinbaren, empfiehlt Wolfgang Starke von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dazu gehören auch klare Absprachen im Hinblick auf den Liefertermin. In der Regel erhielten Verbraucher nur einen unverbindlichen Termin, den ein Händler ohne Folgen um sechs Wochen überziehen kann. Laut Volker Lempp vom ACE kommt das relativ häufig vor - wogegen die Kunden dann nichts machen können, was sie oft nicht einsehen wollen. «Die Fristen werden oft falsch interpretiert», sagt Lempp.

Besser ist es daher laut Verbraucherschützer Starke, im Kaufvertrag schriftlich ein präzises Datum festzuhalten. «Darauf wird sich aber kein Händler einlassen», so die Einschätzung von ACE-Jurist Lempp. Immerhin habe der Händler auf viele Verzögerungen keinen Einfluss.

Erst wenn eine vereinbarte Frist nicht eingehalten wird, kann der Kunde laut Starke den Händler schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Als angemessen gelte dabei die Hälfte der vereinbarten Lieferfrist. «Sobald Ihre Aufforderung beim Händler eingetroffen ist, kommt er in Verzug, und Sie haben Anspruch auf Verzugsschaden», erläutert Starke. Auch in diesem Fall könne der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Als Sonderfall im Sachmängelhaftungsrecht gelten nach den Worten von ADAC-Juristin Stroech so genannte Montagsautos, bei denen immer wieder kleinere Mängel auftauchen, die für sich genommen nicht als wesentlicher Mangel gelten. «Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist es dem Kunden nicht mehr zumutbar, das Auto jedesmal nachbessern zu lassen», sagt Stroech. Daher könne er laut gängiger Rechtsprechung auch in diesem Fall den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Unabhängig von der gesetzlich vorgegebenen Sachmängelhaftung gewähren Hersteller und manche Händler Garantien. Dabei handelt es sich laut Verbraucherschützer Starke allerdings um «freiwillige Leistungen», deren Umfang und Bedingungen die Unternehmen selbst festlegen können. Meistens seien es Versprechen, während einer bestimmten Zeit für Produktmängel einzustehen.

Zudem sind Garantien oft mit Einschränkungen versehen: Sie können etwa auf einzelne Teile oder Schäden beschränkt oder an Bedingungen wie regelmäßiger Wartung in der Vertragswerkstatt geknüpft sein, erklärt Starke. Anders als bei der Sachmängelhaftung seien dabei auch Preisminderung und Rückabwicklung nicht vorgesehen. «Sinn macht eine Garantie insbesondere, wenn ihre Fristen länger sind als die der Gewährleistung», sagt Starke. Bei manchen Garantien handele es sich jedoch eher um kostenpflichtige Reparaturkostenversicherungen, die für Autokäufer unnötig sind, solange sie den gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Sachmängelhaftung haben.

Literatur: Verbraucherzentrale NRW, Das neue Auto (ISBN: 3-933705-68-1).