Neue BAföG-Regeln in Kraft
Höhere Sätze und mehr Berechtigte
Mehr Studierende bekommen künftig BAföG. Zum 1. August 2008 traten die im Herbst 2007 von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Kraft, teilt das Deutsche Studentenwerk in Berlin mit. Durch die Erhöhung der Elternfreibeträge erhielten mehr Studierende BAföG. Außerdem steige der Förderungshöchstbetrag von 585 Euro auf 643 Euro im Monat. Künftig werden 400-Euro-Jobs von Studierenden nicht mehr beim BAföG gegengerechnet. Für Neuanträge gelten die Änderungen sofort, für laufende Förderungen vom Wintersemester 2008/2009 an.
Bereits seit Jahresbeginn können Studierende das BAföG schon vom ersten Semester an für ein Studium in einem EU-Staat und in der Schweiz mitnehmen. Eine BAföG-Förderung ist zudem auch für Praktika außerhalb Europas möglich, so das Studentenwerk. Dafür entfalle der BAföG-Auslandszuschlag bei Auslandspraktika. Studierende Eltern erhalten auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro im Monat für das erste und 85 Euro im Monat für jedes weitere Kind.
Alle Neuerungen der 22. BAföG-Novelle stehen im Internet unter www.studentenwerke.de. Das Studentenwerk rät Studierenden zudem, sich bei der örtlichen BAföG-Stelle beraten und eine Probeberechnung vornehmen zu lassen.
Papierkram vor dem Unibeginn: BAföG jetzt schnell beantragen
Wer ein Studium beginnen will und noch keinen BAföG-Antrag gestellt hat, sollte sich beeilen. Damit die Unterstützung pünktlich zum Start der Vorlesungen fließt, sollte der Antrag möglichst zwei Monate vorher vorliegen, erklärt das Studentenwerk Berlin. Die Studentenwerke an den Hochschulen sind für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Formulare gibt es auf der Website des Bundesbildungsministeriums unter www.bafoeg.bmbf.de.
Für einen stressfreien Semesterstart sollten angehende Studenten auch weiteren Papierkram vorab erledigen. Wer zum Beispiel für das Studium in eine andere Stadt gezogen ist, muss beim Einwohnermeldeamt seine neue Adresse angeben. Die Fristen, bis wann das zu geschehen hat, sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich - und manchmal nur ein paar Tage lang. Unter Umständen können Studenten ihre Bude oder ihr WG-Zimmer auch als Zweitwohnsitz anmelden. Darauf erheben manche Städte nach Angaben des Kölner Studentenwerks allerdings eine Steuer.
Vor der Immatrikulation bei der Hochschule muss sich der Student eine Krankenversicherungs-Bescheinigung besorgen. Darauf weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Berlin hin. Denn Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sind die Eltern in einer gesetzlichen Kasse, kann der Studierende bis zum Alter von 25 Jahren kostenlos über diese versichert bleiben. Männer bekommen zusätzlich die Zeitspanne angerechnet, die sie Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben.
Kann oder will sich der Student nicht über seine Eltern versichern oder sind diese Mitglieder einer privaten Versicherung, gibt es oft spezielle Studententarife. Bei den gesetzlichen Kassen gilt laut den Experten ein einheitlicher Beitrag von derzeit 49,40 Euro monatlich plus 10,25 Euro Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose. Zum 1. Oktober erhöht sich der Satz auf 54,78 plus 11,26 Euro. Die privaten Versicherungen haben nach Angaben ihres Verbandes PKV in Köln nicht alle Studententarife, und die Beiträge variieren je nach Anbieter.
In eigener Wohnung müssen BAföG-Bezieher keine GEZ-Gebühren zahlen
Studierende müssen keine Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie BAföG beziehen und nicht bei den Eltern leben. Als Nachweis sei ein Befreiungsantrag mit einer beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheids ausreichend - dieser werde an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln geschickt, erläutert die Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover anlässlich des Semesterbeginns an den Hochschulen. Die Experten raten zum Versand per Einschreiben mit Rückschein.
Die Befreiung beginnt den Angaben zufolge frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkend könne keine Befreiung geltend gemacht werden. Wer als Student kein BAföG bezieht, ist in der Regel immer gebührenpflichtig, heißt es weiter. Und auch Studierende oder Auszubildende, die noch bei den Eltern leben und deren monatliches Einkommen über dem Sozialhilferegelsatz von 345 Euro liegt, müssen eigene Geräte in ihrem Zimmer bei der GEZ anmelden. Das gelte auch, wenn die Eltern Rundfunkgebühren zahlen.
BAföG-Empfänger bekommen mehr Spielraum fürs Jobben
Studierende, die jobben und gleichzeitig BAföG bekommen, haben künftig etwas mehr Spielraum. Statt bisher 350 dürfen sie nun bis zu 400 Euro pro Monat dazuverdienen, ohne dass es Abzüge beim BAföG gibt, berichtet das in Bochum erscheinende Magazin «Unicum». Allerdings gibt es nach wie vor eine Jahresobergrenze: Mehr als 4800 Euro darf das Jobben nicht einbringen.
Auch Vermögen von mehr als 5200 Euro führt dazu, dass die Förderung gekürzt wird. Dagegen sind die Fördersätze leicht - um zehn Prozent - angehoben worden: So erhalten Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, jetzt bis zu 414 Euro. Wer zu Hause ausgezogen ist, kann auf 512 Euro kommen. Ist die Miete höher als 146 Euro, ist ein Mietzuschlag möglich. Die maximale Förderhöhe ist auf 643 Euro gestiegen. BAföG-Bezieher mit einem Kind bekommen zusätzlich 113 Euro monatlich. Für jedes weitere Kind gibt es einen Zuschuss von 85 Euro. Diese Zuschüsse müssen den Angaben zufolge nicht zurückgezahlt werden.
Bei BAföG-Antrag auch Sparbuch-Einzahlungen der Eltern angeben
Bautzen/Herne (dpa/tmn) - Bei der Beantragung von Auszubildendenförderung gelten als eigenes Vermögen auch solche Sparkonten, die der Antragsteller zwar nicht selbst abgeschlossen hat, die ihm aber zur Verfügung stehen. Und auch Geld, das der Auszubildende vor dem Antrag einem anderen überweist, wird unter Umständen seinem Vermögen zugerechnet. Dies geht aus einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen hervor, auf das der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne hinweist (Az.: 5 E 153/07).
Bei dem Sparkonto ist es demnach nicht maßgeblich, wer den Vertrag abgeschlossen hat und ob die eingezahlten Beträge beispielsweise von den Eltern stammen. Es kommt allein darauf an, wer darüber als Inhaber verfügen darf. In dem Fall hatte eine Auszubildende in ihrem BAföG-Antrag das Guthaben auf einem Sparbuch auf ihren Namen nicht angegeben. Außerdem hatte sie ihren Eltern wenige Monate vor der Antragstellung Geld überwiesen. Die Richter entschieden, dass diese Gelder ihr als Vermögen zuzurechnen seien. Ausgenommen sei bei der Berechnung von BAföG nur Vermögen, das der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann oder auf das ein Zugriff objektiv nicht möglich ist.
Tilgungskosten für Bafög steuerlich geltenden machen
Sobald ehemalige Studenten ihr Bafög-Darlehen zurückzuzahlen beginnen, sollten sie die Tilgungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Bisher sind diese Kosten zwar weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten steuerlich anerkannt, so der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Doch am Bundesfinanzhof (BFH) werde derzeit ein entsprechendes Verfahren verhandelt (Az.: VI R 41/05). Wird Betroffenen die Anerkennung ihrer Kosten durch das Finanzamt abgelehnt, sollten sie deshalb dagegen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof beantragen.
