Girokonto trotz Zahlungsunfähigkeit

Seit dem Jahr 1995 gibt es das «Girokonto für Jedermann». So kann jeder wenigstens ein Konto auf Guthabenbasis einrichten, Gutschriften entgegennehmen, Überweisungen in Auftrag geben sowie Bargeld einzahlen und sich auszahlen lassen. Eine Überziehung des Kontos muss das Kreditinstitut aber nicht zulassen.

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Allerdings können Banken es ablehnen, ein Girokonto zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In einem solchen Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung eines Kontos nach Angaben des Verbandes zum Beispiel dann, wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts für gesetzwidrige Transaktionen wie Betrug, Geldwäsche oder Ähnliches missbraucht. Auch wenn der Kunde falsche Angaben macht, die für das Vertragsverhältnis wichtig sind, kann die Bank dass Konto verweigern. Negative Auskünfte der Schufa sind dem Verband zufolge dagegen kein Grund sind, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern.

Die vorliegenden aktuellen Zahlen belegten, dass die Kreditinstitute mitmachen. So stieg die Anzahl der von den Kreditinstituten geführten „Girokonten für jedermann“ von 1,1 Millionen Ende 1999 auf rund 2 Millionen bis Ende 2006. Die Anzahl der Beschwerden bei den Schlichtungsstellen der Kreditwirtschaft hierzu sei unverändert gering.

Zudem gehe laut ZKA auch aus den Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit über deren Transferzahlungen sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über eingehende Beschwerden hervor, dass Personen, die ein Girokonto wünschen, grundsätzlich ein solches Konto erhalten und zum Zwecke des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nutzen würden.

Wenn eine Bank sich weigern sollte, ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten, sollte man sich an die zuständige Kundenbeschwerdestelle wenden. Die Anschriften findet man unter: www.zka.de