EU-Verbraucherrichtlinie: Informationspflichten für Banken

Banken müssen nach der EU-Verbraucherrichtlinie viele Pflichtangaben machen. Dazu gehören der effektive Jahreszins, der Betrag, die Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie ein Warnhinweis zu Folgen ausbleibender Zahlungen. Die Werbung muss den Sollzins-Satz, den Nettodarlehensbetrag, den effektiven Jahreszins und die Vertragslaufzeit nennen und auf eine Versicherungsverpflichtung hinweisen.

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Die Informationspflichten sind jetzt strenger: Die Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie zum Abschluss von Verbraucherkrediten soll Darlehensnehmer besser schützen. Wer jetzt Geld aufnimmt muss allerdings weiter gut aufpassen. Versteckte Risiken bei Kombinationsverträgen und Restschuldversicherungen sind die Punkte, auf die Verbraucherschützer Kreditnehmer aufmerksam machen.

«Als Fallstrick könnte sich die Vorfälligkeitsentschädigung erweisen», sagt Dominik Lamminger, Abteilungsdirektor beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) in Berlin. «Bislang konnten nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten und einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden.» Will ein Verbraucher sein Darlehen jetzt vorzeitig zurückzahlen, muss er der Bank dafür eine Gebühr zahlen. Der Entschädigungsanspruch ist zwar begrenzt, wird aber verlangt.

Doch die neue Kündigungsmöglichkeit und die daraus folgende Entschädigungsbegrenzung hat nicht nur gute Seiten für Verbraucher: «Infolge der Begrenzung haben viele Banken ihre Bearbeitungsgebühren erhöht, die mit Darlehensauszahlung fällig werden», beobachtet André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl (Baden-Württemberg). Und kündigt der Verbraucher den Darlehensvertrag, werden die Bearbeitungsgebühren nicht zurückgezahlt.

Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin fügt hinzu: «Bei Immobiliendarlehen sehen die neuen Regelungen keinen verbindlichen Anspruch auf vorzeitige Ablösung vor. Wer ein derartiges Darlehen vorzeitig zurückzahlen will, sollte sich mit seiner Bank in Verbindung setzen.» Und sie räumt ein, dass ein Kreditabschluss für Verbraucher immer noch eine komplizierte Angelegenheit ist: «Durch die neuen Regeln erhalten Kreditnehmer zwar mehr Informationen. Doch die Entscheidung für oder gegen ein Darlehen muss jeder selbst fällen.» Umfassende Recherche, Angebotsvergleiche und ein Abwägen der eigenen finanziellen Situation sei unabdingbar.

«Die Vergleichbarkeit hat sich verbessert, da der Kunde vor Vertragsabschluss alle Informationen von der Bank in einem einheitlichen, tabellarischen Formblatt erhält.» Dieses sehe bei jeder Bank oder Sparkasse gleich aus, erklärt Beller. Und fügt hinzu: «Wirbt eine Bank für einen konkreten Zinssatz, muss sie die überwiegende Zahl ihrer Kreditverträge zu diesem Satz abschließen.»

Besondere Aufmerksamkeit ist beim Thema Restschuldversicherung geboten. Die Versicherungsprämien werden in der Regel nicht erstattet. Und im Gegensatz zum Darlehensvertrag ist die Versicherung oft nicht sofort kündbar. Schulze-Wethmar warnt zudem vor finanziellen Nachteilen bei Kombinationsverträgen, also beim Abschluss von Darlehens- nebst Sparverträgen: «Sparbeträge müssen nicht in den Gesamtkosten ausgewiesen werden, und der Kreditzins ist meist höher als der Sparzins.» So werde die Kredittilgung durch den Sparprozess verlangsamt.

Schulze-Wethmar rät abschließend: «Achten Sie auf Zinsen und Bearbeitungsgebühren, denn diese werden bei einer Kündigung des Darlehensvertrages nicht erstattet.» Muss eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden, sollte der Verbraucher eine monatliche Kündigungsmöglichkeit wählen.