Sparbuch und Girokonto für Kinder und Jugendliche

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Kinder und Jugendliche können ein Sparbuch oder eine Girokonto nur mit dem Einverständnis ihrer Eltern eröffnen. Von sieben Jahren an bis zur Volljährigkeit sind Kinder und Jugendliche nur eingeschränkt geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren können überhaupt keine Verträge wirksam abschließen. Für berufstätige Jugendliche gibt es eine gesetzliche Ausnahme: Sie dürfen selbstständig ein Gehaltskonto eröffnen.

Auch mit dem Einverständnis der Eltern können Minderjährige nicht ohne weiteres Kredite aufnehmen. Dafür ist zusätzlich eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Dieser Grundsatz gilt auch für Konten mit einem Dispokredit. Daher kommt für Minderjährige vor allem ein Sparbuch in Frage.

Haben Jugendliche bereits ein Sparbuch, so können sie in den meisten Fällen auch ohne Zustimmung der Eltern Geld abheben. Dafür gibt es den so genannten Taschengeld-Paragrafen. Danach können Jugendliche selbstständig Geschäfte mit ihrem Taschengeld abschließen. Für Abhebungen gibt es im Gesetz keine feste Obergrenze. Letztlich muss die Bank entscheiden, ob der verlangte Auszahlungsbetrag sich noch im Rahmen des Taschengeldes bewegt. Wenn die Summe einen vernünftigen Rahmen überschreitet, müssen aber die Eltern eingeschaltet werden.