So kündigt man Versicherungspolicen richtig

Ob Haftpflicht-, Unfall- oder Hausratpolice: Gegen unvorhergesehene Schäden und Verletzungen sollte jeder versichert sein. Häufig stellen sich die einst abgeschlossenen Verträge aber im Nachhinein als zu teuer heraus, enthalten nachteilige Klauseln - oder die Police wird nach einem Umzug nicht mehr benötigt. Wer einen ungünstigen Vertrag unterschrieben hat, sollte daher nicht lange warten. Um schnell und schadlos aus der Vereinbarung heraus zu kommen, gilt es aber, einige Regeln zu beachten.

[AD 107] «Die Beendigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen sind vielfältig», sagt Christoph Schäfer, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Stuttgart. Am gängigsten sei die so genannte ordentliche Kündigung - sie muss vor allem fristgerecht beim Versicherer eingehen. «Normalerweise gilt als Frist drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres», sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. In manchen Fällen würden aber auch kürzere Fristen vereinbart.

Manchmal ist sogar ein umgehender Wiederausstieg möglich: Wer schon nach kurzer Zeit zweifelt, ob er den beantragten Versicherungsschutz wirklich will, kann unter Umständen mit Hilfe eines Widerspruchs aus dem Vertrag aussteigen, erläutert Schäfer. Die meisten Versicherer lassen den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen zu, nachdem die Unterlagen samt Police beim Verbraucher eingegangen sind. Bei Lebensversicherungen betrage die Frist 30 Tage.

Nach diesen Fristen gilt es zuallererst, sorgfältig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu studieren, rät Thomas Hagen von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in Kiel. Dort können Versicherte feststellen, welche Frist für ihren Vertrag gilt. In der Regel beginnt das Versicherungsjahr mit dem Abschlusstermin: «Wenn ich am 3. März abschließe, läuft ein Einjahresvertrag auch am 3. März ab. Und zwar immer um 12.00 Uhr mittags», erläutert Weidenbach.

Eine Ausnahme gibt es in der Regel nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung: Hier ist die Frist nach Worten von Elke Weidenbach seit den achtziger Jahren einheitlich und beträgt einen Monat - das Versicherungsjahr läuft immer zum 31. Dezember ab. Kündigungen müssen folglich bis Ende November beim Versicherer sein.

Ein Sonderfall liegt auch dann vor, wenn Partner zusammenziehen und sich folglich eine Haftpflichtpolice teilen können. «Um Geld zu sparen, sollten sie den Schutz in einer Police vereinen. Den jüngeren Vertrag kann man in solchen Fällen problemlos aufheben lassen und muss dann nur den Namen des Partners in den älteren Vertrag aufnehmen», erläutert Weidenbach. In der Regel erfolge die Vertragsaufhebung zum Monatsende nach Mitteilung.

[AD 107] Neben der Einhaltung der Frist ist für eine ordentliche Kündigung eine bestimmte Form erforderlich. Grundsätzlich schriftlich, mit Unterschrift versehen und am besten noch vorab per Telefax schicken, rät Rechtsanwalt Schäfer. Das Einschreiben mit Rückschein hält Hagen für die sicherste Variante. Wer ganz sicher gehen möchte, dass seine Kündigung eingegangen ist, lässt sich das von der Versicherung bestätigen.

Auch langfristige Verträgen können unter Umständen vor Ablauf gelöst werden: «Das geht zum Beispiel dann, wenn die Versicherung die Prämie erhöht, ohne gleichzeitig die Leistung zu verbessern», sagte Marianne Stietz von der Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt. Auch hier muss schriftlich gekündigt werden - innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Erhöhung.

«Fast immer steht aber in Mehrjahresverträgen drin, dass Beitragserhöhungen nicht ausgeschlossen sind. Dann haben Sie keine Chance», sagt Elke Weidenbach. Tritt der Versicherungsfall ein, kann von beiden Seiten, also von Versicherer und Versicherungsnehmer, nach Abschluss der Regulierung gekündigt werden. Das gilt zum Beispiel für Haftpflicht-, Kfz- oder Hagelversicherung.

«Die Kündigung ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung», sagt Schäfer. Stietz warnt aber davor, voreilig zu kündigen: «Erst die Risiken klären und auf dem Markt etwas besseres auswählen. So kann im Vorfeld die nächste Kündigung umgangen werden.»

Besondere Sorgfalt ist bei Lebensversicherungen wichtig - sie sollten nicht vorschnell gekündigt werden. «Erst erkundigen, ob es nicht weniger verlustreiche Alternativen gibt», rät Hagen. Denn hier ist eine Kündigung immer ein schlechtes Geschäft, weil sie oft mit erheblichen Verlusten verbunden ist. Die hohen Abschlussgebühren belasten, es wird nur der so genannte Rückkaufswert erstattet und obendrein noch ein Stornoabschlag einbehalten. Werden die Verträge in den ersten ein oder zwei Jahren gekündigt, führt das häufig zum Totalverlust der eingezahlten Prämie.

Begeht eine Versicherung einen groben Verstoß und reguliert beispielsweise einen offensichtlich durch den Vertrag gedeckten Schadensfall nicht, kann der Verbraucher auch außerordentlich kündigen. «Hier hängen die Trauben aber sehr hoch», sagt Anwalt Schäfer. «In der Praxis kommt das kaum vor.»