Girokonto ohne Schufa

Ein negativer Schufa-Eintrag und dennoch ein Girokonto? Seit dem Jahr 1995 gibt es das «Girokonto für Jedermann». Die deutschen Banken und Sparkassen haben sich damals freiwillig darauf verständigt, dass jede Person sich wenigstens ein Konto auf Guthabenbasis einrichten kann - trotz Privatinsolvenz oder negativem Schufa-Eintrag. Die Kunden erhalten damit die Möglichkeit, Gutschriften entgegenzunehmen, Überweisungen in Auftrag zu geben sowie Bargeld einzuzahlen und sich auszahlen zu lassen, erklärt der Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Eine Überziehung des Kontos muss das Kreditinstitut aber nicht zulassen.

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Allerdings können Banken es ablehnen, ein Girokonto zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In einem solchen Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung eines Kontos nach Angaben des Verbandes zum Beispiel dann, wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts für gesetzwidrige Transaktionen wie Betrug, Geldwäsche oder Ähnliches missbraucht. Auch wenn der Kunde falsche Angaben macht, die für das Vertragsverhältnis wichtig sind, kann die Bank dass Konto verweigern. Negative Auskünfte der Schufa sind dagegen kein Grund sind, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern.

Kein Recht auf Girokonto: Bank nicht zur Einrichtung verpflichtet

Eine Bank ist nicht zum Einrichten eines Girokontos auf Guthabenbasis verpflichtet. Es besteht zwar eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken, dass sie möglichst jedem den Zugang zu einem Girokonto gewähren. Daraus ergibt sich jedoch keine rechtliche Verpflichtung. Das berichtet die in Köln erscheinende «Zeitschrift für Wirtschaftsrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (Az.: 2 U 57/05). Das Gericht verwies auf die unverbindliche Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) aus dem Jahr 1995.

Geklagt hatte ein potenzieller Bankkunde, dem eine Bank die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert hatte. Hintergrund der Weigerung war dem Bericht zufolge, dass ein früheres Girokonto des Klägers wegen einer Überschreitung des Kreditlimits fristlos gekündigt worden war. Das Gericht hob damit eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Bremen auf. Das OLG stellte es in das Ermessen der Bank, ob sie das Vertragsangebot eines Kunden annimmt.