Bei Abschluss von Riester-Verträgen an die Erben denken

Beim Abschluss von Riester-Verträgen sollten sich Verbraucher über die Möglichkeiten informieren, die angesparte Summe zu vererben. Nach Angaben der Initiative «Altersvorsorge macht Schule» in Berlin ergeben sich je nach Riester-Produkt und Vertragsgestaltung unterschiedliche Auswirkungen. Grundsätzlich sei die Riester-Rente vererbbar. Die staatliche Förderung, die sich aus Zulagen und Steuererleichterungen zusammensetzt, sei es hingegen nur bedingt - nämlich nur für den Ehegatten. Alles Weitere hänge vom Produkt ab.

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Laut der Initiative kann das angesparte Kapital bis zum 85. Geburtstag problemlos vererbt werden. Danach bestehe kein Erbanspruch mehr. Bei einer Riester-Rentenversicherung seien meist besondere Vertragsbedingungen nötig. Insbesondere für Versicherungsnehmer mit Familie sei zu empfehlen, eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren.

Stirbt der Versicherte vorher, erhält der Erbberechtigte die Rente bis zum Ende der Garantiezeit weitergezahlt. Möglich sei auch, eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner und die Kinder vertraglich zu fixieren. Unterbleiben solche Vereinbarungen und stirbt der Versicherungsnehmer nach Rentenbeginn, erhielten die Erben hingegen keine Leistungen.

Die staatliche Förderung muss der Initiative zufolge in den meisten Fällen von den Erben zurückgezahlt werden. Wenn der Riester-Sparer noch vor Erreichen des Rentenalters verstirbt, sei sie komplett zurückzuzahlen. Hat er bereits Rentenzahlungen erhalten, müsse das anteilig geschehen. Eine Vererbung inklusive Zulagen und Steuererleichterungen sei nur auf den nicht getrennt lebenden Ehepartner möglich. Besitzt dieser bereits einen Riester-Vertrag, fließe das ererbte Kapital in den bestehenden Vertrag. Wer noch kein Riester-Sparer ist, könne für die Übertragung einen neuen Vertrag abschließen.

(Internet: www.altersvorsorge-macht-schule.de)