Riester-Sparen für das Eigenheim

Nicht nur über die Förderbank KfW oder Programme von Ländern und Kommunen können Bauherren staatliche Zuschüsse bekommen. Auch Geld, das im Rahmen der Riester-Förderung angespart wurde, kann der Finanzierung des Eigenheims dienen - ob für Neubau oder Kauf.

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Damit will der Staat nach der Abschaffung der Eigenheimzulage einen neuen Anreiz für den Eigenheimerwerb und mietfreies Wohnen im Alter schaffen: den sogenannten Wohn-Riester, der - offiziell formuliert - mit dem «Eigenheimrentengesetz» Wirklichkeit wird. Bauherren können das Geld aus dem Riester-Vertrag in das Eigenkapital einfließen lassen, oder sie nutzen es zur Tilgung des Baudarlehens.

Voraussetzung ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird und sich in Deutschland befindet. Für Bauherren, die hinterher gleich vermieten wollen, kommt der «Wohn-Riester» also nicht infrage. Und was bei einem späteren Verkauf passiert, ist noch nicht entschieden. Wer selbst einzieht, darf 100 Prozent des mit Riester-Förderung angesparten Betrags entnehmen - ob der Vertrag ein Fondssparplan, eine klassische Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Rente ist, erläutert der Verband der Privaten Bausparkassen in Berlin. Die Bausparkassen wollen schon bald eine Art «Riester-Bausparvertrag» anbieten, der sowohl in der Ansparphase wie in der Darlehensphase so hoch gefördert wird wie eine klassische Riester-Rente.

Die Hürde ist hoch: Für eine Entnahme müssen zunächst einmal 15 000 Euro im Vertrag angespart sein. «Das muss also schon ein Gutverdiener sein, der das so schnell da drin hat. Für Jüngere ist das wohl nichts», sagt Christiane Kienitz, Baufinanzierungsexpertin der Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt/Main.

Um die Förderung zu nutzen, soll es ein sogenanntes fiktives Wohnförderkonto geben. Auf diesem Konto wird nicht wirklich Geld eingezahlt - es werden lediglich die in der Immobilie gebundenen, geförderten Beträge erfasst und zur Besteuerung herangezogen. «Wenn zum Beispiel 24 000 Euro gefördertes Kapital auf dem fiktiven Konto sind und ich die fiktive Auszahlung auf 20 Jahre strecke, wären das 1200 Euro pro Jahr», erklärt Arno Gottschalk, Baufinanzierungsexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Diese würden im Normallfall als Rente ausgezahlt, sie sind aber bereits in das Eigenheim geflossen. So sind die 1200 Euro jährlich dann bei der Steuer anzugeben.

Auch die Tilgung von Darlehen soll auf dem neuen Weg gefördert werden. Dabei werden die Tilgungsbeiträge auf dem Wohnförderkonto erfasst und wie Sparbeiträge zur Riester-Rente behandelt. Über die üblichen Förderungssätze verringert sich der monatliche Eigenbeitrag, der an die Bank zurückgezahlt werden muss. Beim Punkt Tilgung werden die Planungen der Regierung schon jetzt für all jene aktuell, die ein konkretes Bauvorhaben verfolgen. Denn auch wenn wohl erst im Herbst mit konkreten Umsetzungen zu rechnen ist: Wer jetzt in den Verhandlungen mit seiner Bank steht, sollte sich die Riester-Fähigkeit der Tilgung schriftlich zusichern lassen.

Riester-Vertrag kann weiter bespart werden

Wer nach der Geldentnahme weiter von der Riester-Förderung profitieren will, zahlt den erforderlichen Mindesteigenbeitrag später weiter. Er kann den Vertrag also genauso nutzen wie vor der Geldentnahme, erläutert die Initiative Altersvorsorge macht Schule in Berlin. Sie wird von der Bundesregierung und der Deutschen Rentenversicherung getragen. Mit Eintritt in das Rentenalter steht dann neben dem Wohneigentum auch noch die Geldrente zur Verfügung.

Wohn-Riester: Bei Auszug wird sofort besteuert

Wer beim sogenannten Wohn-Riester die Selbstnutzung der geförderten Immobilie aufgibt, wird unter Umständen zur unmittelbaren Besteuerung herangezogen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Abhängig sei das vom Stand des Wohnförderkontos. In jedem Fall müssen Eigenheimbesitzer es melden, wenn sie aus der mit Zulagen erworbenen Immobilie ausziehen. Denn mit dem Eigenheimrentengesetz, das hinter dem «Wohn-Riester» steckt, sollen nur selbst genutzte Wohnungen und Häuser bezuschusst werden.

Eine sofortige Besteuerung gelte auch für den Rechtsnachfolger der Wohnung im Todesfall. Eine Ausnahmeregelung gilt für den Erbfall, wenn die Wohnung auf den überlebenden Ehegatten übergeht, heißt es. Hier unterbleibt die Sofortbesteuerung, wenn die Wohnung innerhalb eines Jahres auf ihn übergeht und weiter von ihm bewohnt wird.

Wie bei der geförderten Altersvorsorge üblich gilt auch beim sogenannten Wohn-Riester die nachgelagerte Besteuerung. Einzahlungen sind also steuerfrei, die Auszahlungen werden versteuert. Da es beim Wohn-Riester aber keine monatlichen Auszahlungen gibt, wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto aufgerechnet, erläutert die Kammer. Darauf werden die geförderten Tilgungsbeiträge, die Zulagen und der entnommene Eigenheimbetrag erfasst.