Bausparen als Geldanlage

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Bausparen war lange Zeit auch für diejenigen attraktiv, die für ihr Geld einfach eine sichere Geldanlage suchten. Wer auf das Darlehen für den Hausbau oder Wohnungskauf verzichtete, erhielt extrem hohe Garantiezinsen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt der Praxis, Bausparverträge als Sparverträge zu missbrauchen, ein Ende gesetzt. Ist der Bausparvertragvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Bausparkassen ein Kündigungsrecht.

 Grundsätzlich sind Bausparverträge eine Kombination aus Spar- und Darlehensvertrag: Über einen Zeitraum von mehreren Jahren werden regelmäßige Raten gezahlt, bis ein Mindestguthaben erreicht ist. Anschließend wird der Vertrag zugeteilt, das heißt, das Guthaben und ein Darlehen können dann genutzt werden. Ist der Vertrag zuteilungsreif und wird das Darlehen nicht in Anspruch genommen, erhalten Sparer weiter die hohen Garantiezinsen.

Knapp 30 Millionen Verträge wurden nach Angaben des Verbandes der Privaten Bausparkassen im Jahr 2015 in Deutschland gezählt. Eine Vielzahl davon wurde schon vor über 20 Jahren abgeschlossen. Damals versprachen die Anbieter ihren Kunden bis zu fünf Prozent Zinsen. Doch genau diese Zusage bereitet den Bausparkassen heutzutage angesichts der Nullzinspolitik Probleme: Die gut verzinsten Alt-Verträge schmälern die Erträge der Bausparkassen.

Die Anbieter wollen das nicht hinnehmen. Sie haben den Kunden mit Alt-Verträgen gekündigt - entweder, weil die Verträge schon länger zuteilungsreif sind oder weil die Bausparsumme bereits voll angespart ist. In solchen Fällen sei die Bausparsumme erreicht und der Zweck der Anlage damit entfallen.

Die Bausparkassen argumentieren, dass sie ein Kündigungsrecht haben, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Sie berufen sich hierbei auf das Kündigungsrecht nach Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen.

Die Bausparkasse erhält vom Sparer die Sparraten sozusagen als Darlehen. Im Gegenzug bekommt der Sparer Zinsen. Zehn Jahre nach vollständigem Empfang kann nach dieser Argumentation der Darlehensnehmer, also die Bausparkasse, das Darlehen kündigen. Diese Sichtweise stützen unter anderem das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 8 U 11/16) und das Oberlandesgericht Celle (Az.: 3 U 207/15).

Daneben gibt es aber auch Entscheidungen zugunsten der Bausparer. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in zwei Verfahren entschieden, dass die Kündigung eines zuteilungsreifen, aber noch nicht voll besparten Bauvertrags nicht rechtmäßig war - eben weil die Bausparsumme noch nicht erreicht war (Az.: 9 U 230/15, 9 U 171/15). 

Der Bundesgerichtshof hat die Frage im Februar 2017 entschieden - im Sinne der Bausparkassen.