Versicherung: Leichtere Kündigung

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erleichtert die Kündigung von Policen. Bei Fällen grober Fahrlässigkeit und vorzeitiger Kündigung von Altverträgen gelten verbraucherfreundlichere Regeln. 

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In einem zweiten Schritt wurde die Informationspflicht der Versicherer verschärft. So müssen Versicherer und Vermittler die potenziellen Kunden vor einem Vertragsabschluss besser beraten und informieren als bisher, erklärt die Verbraucherzentrale. Das bedeute unter anderem, dass die kompletten Versicherungsunterlagen dem Interessenten vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird - egal, ob am Schluss ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht.

Der Widerruf eines Vertrags ist den neuen Regeln zufolge innerhalb von zwei Wochen möglich, bei Lebensversicherungen gelten 30 Tage. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsteller alle Unterlagen vorliegen. Verträge mit längerer Bindung können den Angaben nach nun spätestens zum Ende des dritten - und nicht wie bisher zum Ende des fünften - Versicherungsjahres gekündigt werden.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Kunden im Schadensfall. Vorzeitig gekündigt werden kann auch, wenn der Versicherer den Beitrag erhöht, aber nicht gleichzeitig seine Leistungen verbessert. Oder aber der Versicherungsschutz wird herabgesetzt, die Prämie aber nicht. Die Beitragserhöhung muss der Versicherer spätestens einen Monat vorher ankündigen, so die Verbraucherschützer. Wird der Vertrag aufgelöst, dürfen Anbieter nicht mehr - wie früher - die geleisteten Prämienzahlungen einbehalten, sondern müssen sie anteilig erstatten.

Hat der Versicherte einen Schaden aus grober Fahrlässigkeit verursacht, kann er nun trotzdem Ansprüche geltend machen. Nach dem neuen Gesetz wird die Versicherungsleistung anteilig nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Kann aber nachgewiesen werden, dass der Versicherte den Schaden absichtlich verursacht hat, muss die Versicherung nach wie vor nicht zahlen.

Weitere Sonderregelungen gibt es für Lebensversicherungen: Anbieter sind verpflichtet, dem Kunden eine Modellrechnung vorzulegen, die sich an realistischen Zinssätzen orientiert. Wird ein Vertrag vorzeitig gekündigt, garantiert des neue Gesetz dem Kunden einen Mindestrückkaufwert. Außerdem müssen die Anbieter die Kunden zu 50 Prozent an den sogenannten stillen Reserven beteiligen.