Vermögensverwalter muss Höhe der Provision benennen

Ein Vermögensverwalter muss Kunden die genaue Höhe seiner erwarteten Provision mitteilen. Allein eine prozentuale Angabe im Vertrag reicht nicht aus, entschied das Landgericht Heidelberg (Az.: 3 O 98/08) in einem Fall, auf den der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin hinweist. Der Kunde habe sonst keine Vorstellung, wie hoch die Gebühren im Einzelnen ausfallen können.

[AD 107]

In dem Fall hatte eine Kundin den Vermögensverwalter auf Schadensersatz verklagt. In den von ihr abgeschlossenen Verträgen hatte lediglich gestanden, dass die Rückvergütung des Vermögensverwalters bis zu 100 Prozent der von Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Vergütung betragen könne. Das Gericht gab der Frau Recht.