Bank kann für falsche Anlageberatung belangt werden

Bankkunden können ihre Berater unter Umständen für verlustbringende Investitionsempfehlungen belangen. Dafür müssen sie jedoch ein Gesprächsprotokoll vorweisen, aus dem hervorgeht, dass auf Risiken nicht hingewiesen wurde, erläutert Sylvia Beckerle von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. Kunden sollten daher nach dem Beratungsgespräch auf einer Kopie des Protokolls bestehen. Banken seien zwar nicht zum Aushändigen verpflichtet. Doch müsse stark an der Seriosität eines Geldinstituts gezweifelt werden, wenn es keine Bereitschaft dazu zeigt.

[AD 107]

Laut Beckerle können Anleger die Gesprächsergebnisse auch selbst zu Papier bringen. Wichtig sei dann aber, dieses vom Berater unterschreiben zu lassen. Alternativ könnten als Beweismittel vor Gericht auch Zeugenaussagen dienen. «Am besten nimmt man eine Person des Vertrauens mit zur Beratung, die dann im Falle eines Falles auch aussagt», so die Verbraucherschützerin.

Allerdings seien Bankberater nur über einen Zeitraum von drei Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Beratung an - zur Rechenschaft zu ziehen. «Vielen Leuten ist gar nicht bewusst, wie risikoreich ihre Anlagen tatsächlich sind. Wenn sie dann durch die Öffentlichkeit davon erfahren, ist es oftmals schon zu spät».