Squeeze-out

Mit Squeeze-out wird der Ausschluss von Minderheitsaktionären einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Ein Hauptaktionär hat die Möglichkeit zu einem Squeeze-out, wenn er mindestens 95 Prozent des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft hält. Die Minderheitsaktionäre bekommen im Gegenzug für ihre Aktien eine Barabfindung.

[AD 107]

In Deutschland ist der Squeeze-out seit Anfang 2002 im Aktienrecht verankert, Voraussetzung für das Verfahren ist ein Beschluss der Hauptversammlung. Seit 2006 gelten zudem spezielle Squeeze-out-Regelungen für den Fall einer Unternehmensübernahme. Der Minderheitsaktionär hat seitdem die Möglichkeit, seine Aktien dem Hauptaktionär zum Übernahmepreis anzubieten. Dieses Vorgehen heißt auch Sell-out.

Das Squeeze-out-Verfahren kann auch für Minderheitsaktionäre von Vorteil sein. Denn oft verlaufe der Handel von Aktien, die einen geringen Streubesitz haben, nur schleppend und lasse wegen der geringen Nachfrage kaum Spielraum für eine positive Kursentwicklung. Zudem werde im Rahmen eines Squeeze-outs das betroffene Unternehmen häufig von der Börse genommen.